{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-11_2026-04-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79725&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=49&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c228e0de110c5f8c4438f4efa8b20f20"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:37", "Num": ["AH.2025.11", "SVG.2026.114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.04.2026 AH.2025.11 (SVG.2026.114)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.04.2026 AH.2025.11 (SVG.2026.114)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.04.2026 AH.2025.11 (SVG.2026.114)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Formelle Rechtskraft formloser Mitteilungen. 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Unterschiedlicher Fristenlauf bei formlosen Mitteilungen.\nTatsachen\nI.\na) A____, geboren am [...], seit 15. Februar 2024 wieder mit Wohnsitz in Basel, leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen, cerebralen Parese (Geburtsgebrechen). Durch ihre Behinderung ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Gesuch vom 22. April 2024 (Eingang 25. April 2024) beantragte die Beschwerdeführerin einen neuen Rollstuhl (IV-Akte 2). In ihrem Gesuch gab sie an, dass bis zu ihrem Wegzug nach Deutschland per 30. September 1994 die medizinischen Leistungen, Ausbildungsbeiträge, Hilfsmittel und auch eine ausserordentliche Rente durch die IV-Stellen Basel-Stadt und Aargau entrichtet worden seien. Sie gab zudem ihre frühere Nummer bei der Invalidenversicherung an. Im Gesuch wies sie darauf hin, dass der Rollstuhl (Aktivrollstuhl Sopur Easy Life), den sie aktuell seit dem Jahre 2014 behinderungsbedingt habe, ersetzt werden müsse. Früher habe sie bereits durch die IV-Stelle Basel-Stadt einen Elektrorollstuhl vergütet erhalten (ca. 1985).\nb) Mit Mitteilung vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 12) hielt die IV-Stelle Basel-Stadt fest, dass die Altersversicherung einen Kostenbeitrag von Fr. 2'200.-- an einen Rollstuhl mit Spezialversorgung inkl. Antidekubituskissen aus dem IV-Depot übernehme. Das Schreiben war mit dem Hinweis versehen, die Beschwerdeführerin könne bei der IV-Stelle Basel-Stadt eine einsprachefähige Verfügung verlangen, wenn sie mit dem vorliegenden Entscheid nicht einverstanden sei.\nc) Am 16. September 2024 fragte die Schwester der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Basel-Stadt nach, ob die Besitzstandsgarantie betreffend Rollstuhl greifen würde. In den 80-er Jahren habe ihre Schwester einen Elektrorollstuhl erhalten. Gemäss Auskunft der Zentralen Ausgleichstelle (ZAS) ist der Beschwerdeführerin im Jahr 1984 etwas zugesprochen worden (siehe Protokoll der IV-Stelle Basel-Stadt per 16. Januar 2026, IV-Akten). Es konnte nicht mehr eruiert werden, um was es damals genau ging.\nd) Mit Schreiben vom 18. September 2024 (IV-Akte 21) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, nach nochmaliger Aktenprüfung sei aufgefallen, dass für die Rollstuhlversorgung ein falscher Kostenbeitrag verfügt worden sei. Der korrekte Kostenbeitrag belaufe sich auf Fr. 1'840.--. Bevor eine neue Mitteilung ergehe, werde noch die Besitzstandsgarantie geprüft. Leider sei die Aktenaufbewahrungsfrist verstrichen. Die IV-Stelle Basel-Stadt sei jedoch um Wiederbeschaffung der Akten bestrebt.\ne) Mit Mitteilung vom 1. November 2024 (IV-Akte 32) annullierte die IV-Stelle Basel-Stadt die Mitteilung vom 4. Juli 2024 und hielt fest, sie habe fälschlicherweise den falschen Pauschalbeitrag zugesprochen. Neu gewährte sie einen Kostenbeitrag von Fr. 1'840.-- an einen Rollstuhl mit Spezialversorgung. Das Schreiben war wiederum mit dem Hinweis versehen, die Beschwerdeführerin könne bei der IV-Stelle Basel-Stadt eine einsprachefähige Verfügung verlangen, wenn sie mit dem vorliegenden Entscheid nicht einverstanden sei.\nf) Mit Schreiben vom 29. August 2025 (Eingang 1. September 2025; IV-Akte 39), erklärte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, das Nichteinverständnis mit der Mitteilung vom 1. November 2024 (IV-Akte 32) und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung bzw. darum, das vorliegende Schreiben mit dem Dossier an die für den Erlass einer solchen Verfügung zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten. Sie wies darauf hin, dass sich der Erlass einer formellen Verfügung erübrige, wenn ihr unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie die im Invalidenversicherungsrecht vorgesehenen Leistungen zugesprochen würden.\ng) Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 (IV-Akte 42) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, die formlose Mitteilung sei in der Zwischenzeit bereits in formelle Rechtskraft erwachsen. Sie werde daher keine einsprachefähige Verfügung erlassen.\nh) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 (IV-Akte 43) erklärte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, mit diesem Vorgehen nicht einverstanden.\ni) Mit Schreiben vom 5. November 2025 (IV-Akte 46) hielt die IV-Stelle Basel-Stadt an ihrem Entscheid fest, keine Verfügung zu erlassen.\n"}