6. Aus all dem folgt, dass den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht für geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge (inklusive Einzugsspesen) in der Höhe von insgesamt Fr. 41'159.65.-- trifft (zusammengesetzt aus Fr. 25'160.85.-- und Fr. 15'998.80.--). Der Einspracheentscheid vom 18. November 2026 ist damit zu bestätigen. 7. 7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. November 2025 zu bestätigen. 7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht