4.3. Der Schaden bzw. dessen Eintritt und die Schadenshöhe werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Nachdem die Verlustscheine, jeweils vom 20. Dezember 2022 datierend, ausgestellt wurden, konnten die ausstehenden Beitragsforderungen nicht mehr im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. AB 7 und 8; die Konkurseröffnung [...] bestätigte die Zahlungsunfähigkeit zusätzlich; vgl. Erwägung 3.3. hiervor).