52 AHVG im konkreten Fall nur begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ab seinem Eintritt keine Angestellten mehr beschäftigt, argumentiert er an der Sache vorbei. Selbst wenn er ab dem 12. Juli 2022 keine weiteren Angestellten mehr beschäftigt haben sollte, bestand weiterhin die Pflicht zur Begleichung der bereits bestehenden Beitragsausstände der Gesellschaft. Die Haftung gründet darauf, dass er nach Übernahme der Organstellung trotz Kenntnis erheblicher Beitragsausstände untätig blieb und nicht für deren Begleichung besorgt war (vgl. Erwägung