Dem Geschäftsführer und Gesellschafter obliegt die Sorgfalt, dass er sich nach Übernahme der Gesellschaft unverzüglich über deren finanzielle Verhältnisse und insbesondere über bestehende Sozialversicherungsrückstände informiert und die notwendigen Massnahmen zu deren Begleichung oder Sanierung einleitet. Dies gilt umso mehr, nachdem ihm innert kurzer Zeit zwei Zahlungsbefehle über erhebliche Beitragsforderungen zugestellt worden waren und es sich bei der B____ GmbH um ein relativ kleines und überschaubares Unternehmen handelt. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die Gesellschaft ihren gesetzlichen Beitragspflichten nicht nachkam.