Damit hatte der Beschwerdeführer kurz nach Übernahme seiner Organstellung konkrete Kenntnis davon, dass klare Anzeichen für sozialversicherungsrechtliche Missstände bestanden, denen der Beschwerdeführer als Geschäftsführer hätte nachgehen müssen. Dem Geschäftsführer und Gesellschafter obliegt die Sorgfalt, dass er sich nach Übernahme der Gesellschaft unverzüglich über deren finanzielle Verhältnisse und insbesondere über bestehende Sozialversicherungsrückstände informiert und die notwendigen Massnahmen zu deren Begleichung oder Sanierung einleitet.