4.2. 4.2.1. Vorliegend übernahm der Beschwerdeführer die Organstellung am 12. Juli 2022. Bereits kurze Zeit später wurden ihm zwei Zahlungsbefehle, jeweils vom 15. August 2022 datierend, betreffend erhebliche Sozialversicherungsforderungen zugestellt (vgl. AB 4 und 5). Damit hatte der Beschwerdeführer kurz nach Übernahme seiner Organstellung konkrete Kenntnis davon, dass klare Anzeichen für sozialversicherungsrechtliche Missstände bestanden, denen der Beschwerdeführer als Geschäftsführer hätte nachgehen müssen.