4.1. Gemäss Aktenlage erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2022 als Gesellschafter und Geschäftsführer die B____ GmbH übernommen hatte (vgl. Beschwerdebeilage, Handelsregistereintragung, [...]). Ihm kam damit ab diesem Zeitpunkt formelle Organstellung als Geschäftsführer und Gesellschafter zu. Mit Übernahme der Organfunktion tritt das Organ in die Verantwortung sowohl für die laufenden, als auch für die vor der Übernahme unbezahlt gebliebenen Beiträge ein. Es ist seine Pflicht, nicht nur für die für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern und gerade auch für die Begleichung bereits entstandener Abgaben besorgt zu sein.