3.7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 [SR 220]) innert drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen verjährt. Der Regelzeitpunkt der Kenntnis des Schadens ist auf den Tag der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) festzulegen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.3.). 4.