812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Dabei stellt die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang indes klar, dass bei Kleinunternehmen, die eine einfache Organisationsstruktur aufweisen, hohe Anforderungen an die Aufsichts- und Kontrollpflichten gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.1). Zudem hat man sich über die finanzielle Situation des Unternehmens rasch zu informieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 2. August 2023 E. 5.1);