3.4. Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten (Widerrechtlichkeit) voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, AHVG/IVG/ELG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2025, Art. 52 AHVG Rz 42, mit Hinweis auf BGE 98 V 26 E. 5). Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art.