3.3. Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist neben der Organstellung im massgeblichen Zeitraum (vgl. Erwägung 3.2. vorstehend) zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991, S. 383 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz 17).