Hinsichtlich des Beginns der Haftung nach Art. 52 AHVG gilt, dass das formelle Organ für den einer Ausgleichskasse verursachten Schaden unabhängig vom Zeitpunkt des Handelsregistereintrages ab dem Tag des effektiven Eintritts in den Verwaltungsrat haftet (BGE 123 V 172, 173 E. 3a; vgl. Hürzeler, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2025, Rz 12 zu Art. 52 AHVG). Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, Rz 242).