2.4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht mit Schadenersatzverfügungen vom 22. Oktober 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. November 2025, zur Bezahlung von Beiträgen der Jahre 2020 und 2021 von Fr. 41'159.65 verpflichtet hat. 3. 3.1. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG).