2.1. Mit dem die Schadenersatzverfügungen vom 22. Oktober 2025 (AB 2 und 3) schützenden Einspracheentscheid vom 18. November 2025 (AB 1) wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von gesamthaft Fr. 41'159.65.-- Schadenersatz nach Art. 52 AHVG aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Schadenersatzforderung sinngemäss damit, dass ihr infolge der Nichtablieferung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und der späteren Kosten ein Schaden eingetreten sei, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin, subsidiär des Beschwerdeführers als verantwortliches Organ, zurückzuführen sei (vgl. Einspracheentscheid, S. 2 f.).