Gegen diese Schadenersatzverfügungen vom 22. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2025 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerde ab (vgl. AB 1). II. Der Beschwerdeführer erhebt am 27. November 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2025. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde. III. Am 26. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1.