{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-10_2026-05-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80138&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=33&Template=search_result_document.html", "Checksum": "6d221e9a293222e1b2352221443daecc"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "01:47:40", "Num": ["AH.2025.10", "SVG.2026.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.05.2026 AH.2025.10 (SVG.2026.175)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.05.2026 AH.2025.10 (SVG.2026.175)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.05.2026 AH.2025.10 (SVG.2026.175)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:40", "Checksum": "13bf5652635c734ed647e4604a40bd80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.05.2026 AH.2025.10 (SVG.2026.175)\nRegeste:\nAHVG\n\n4.2.\n4.2.1. Vorliegend übernahm der Beschwerdeführer die Organstellung am\n12. Juli 2022. Bereits kurze Zeit später wurden ihm zwei Zahlungsbefehle,\njeweils vom 15. August 2022 datierend, betreffend erhebliche\nSozialversicherungsforderungen zugestellt (vgl. AB 4 und 5). Damit hatte der\nBeschwerdeführer kurz nach Übernahme seiner Organstellung konkrete Kenntnis\ndavon, dass klare Anzeichen für sozialversicherungsrechtliche Missstände\nbestanden, denen der Beschwerdeführer als Geschäftsführer hätte nachgehen\nmüssen. Dem Geschäftsführer und Gesellschafter obliegt die Sorgfalt, dass er\nsich nach Übernahme der Gesellschaft unverzüglich über deren finanzielle\nVerhältnisse und insbesondere über bestehende Sozialversicherungsrückstände\ninformiert und die notwendigen Massnahmen zu deren Begleichung oder Sanierung\neinleitet. Dies gilt umso mehr, nachdem ihm innert kurzer Zeit zwei\nZahlungsbefehle über erhebliche Beitragsforderungen zugestellt worden waren und\nes sich bei der B____ GmbH um ein relativ kleines und überschaubares\nUnternehmen handelt. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die\nGesellschaft ihren gesetzlichen Beitragspflichten nicht nachkam. Die\nBeschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft regelmässig zu\nmahnen (vgl. diverse Mahnungen und Ratenmahnungen im Rahmen des Tilgungsplans;\nvgl. namentlich Beschwerdeantwortbeilage A, Nr. 18, 19, 22, 23, 70, 79) und\nschliesslich die Betreibung einzuleiten. Die Gesellschaft verletzte somit ihre\nBeitragspflichten.\n4.2.2. Nach der Rechtsprechung ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52\nAHVG im konkreten Fall nur begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche\ndas fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen. Soweit\nder Beschwerdeführer geltend macht, er habe ab seinem Eintritt keine\nAngestellten mehr beschäftigt, argumentiert er an der Sache vorbei. Selbst wenn\ner ab dem 12. Juli 2022 keine weiteren Angestellten mehr beschäftigt haben\nsollte, bestand weiterhin die Pflicht zur Begleichung der bereits bestehenden\nBeitragsausstände der Gesellschaft. Die Haftung gründet darauf, dass er nach\nÜbernahme der Organstellung trotz Kenntnis erheblicher Beitragsausstände\nuntätig blieb und nicht für deren Begleichung besorgt war (vgl. Erwägung 3.5.\nvorstehend).\n4.2.3. Dem Beschwerdeführer mussten also die grundlegende Problematik und\nder dringende Handlungsbedarf in Bezug auf die sozialversicherungsrechtlichen\nAusstände völlig klar gewesen sein. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,\ndass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nachgekommen ist, indem er sich um\ndie Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge gekümmert hätte.\nDamit hat er seine Sorgfaltspflicht als Organ der Gesellschaft zumindest\ngrobfahrlässig verletzt. Zusammenfassend ist daher von einem\nhaftungsbegründenden grobfahrlässigen Verschulden des Beschwerdeführers\nauszugehen.\n4.3.\nDer Schaden bzw. dessen Eintritt und die Schadenshöhe werden vom\nBeschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Nachdem die Verlustscheine, jeweils\nvom 20. Dezember 2022 datierend, ausgestellt wurden, konnten die ausstehenden\nBeitragsforderungen nicht mehr im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden\n(vgl. AB 7 und 8; die Konkurseröffnung [...] bestätigte die Zahlungsunfähigkeit\nzusätzlich; vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Die Höhe der Schadenersatzforderung\nfür die in den Jahren 2020 und 2021 nicht entrichteten Lohnbeiträge,\nVerzugszinsen, Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten beläuft\nsich auf insgesamt Fr. 41'159.65; die unbestritten gebliebene Schadenshöhe\nist hinreichend bestimmbar sowie substantiiert dargelegt (vgl. BA 6-8) und gibt\nzu keinen Weiterungen Anlass.\n4.4.\nZwischen der Verletzung der Beitragspflichten und dem Eintritt des\nSchadens besteht ein Kausalzusammenhang. Hätte der Beschwerdeführer nach\nÜbernahme seiner Organstellung die ihm bekannten erheblichen Beitragsausstände\ngeprüft und die erforderlichen Massnahmen zu deren Begleichung oder Sanierung\neingeleitet, wäre der Eintritt des späteren Schadens zumindest mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit verhindert oder vermindert worden. Dass die\nBeitragsausstände bereits vor seiner Organstellung entstanden waren, vermag den\nKausalzusammenhang nicht auszuschliessen. Entscheidend ist, dass der\nBeschwerdeführer nach seinem Eintritt in die Gesellschaft konkrete Kenntnis von\nden offenen Sozialversicherungsforderungen erhielt und dennoch untätig blieb.\nEs besteht schliesslich kein Anlass, zwischen Beitragsausständen, die bei\nBeginn der Organstellung bereits bestanden, und solchen, die während der\nOrganstellung neu entstehen, grundsätzlich zu unterscheiden. Auch hinsichtlich\nbereits bestehender Ausstände kann die Untätigkeit eines neu eintretenden Organs\nhaftungsbegründend und für den späteren Schaden kausal sein, wenn das Organ von\nden Ausständen Kenntnis hat oder bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte haben\nmüssen und dennoch keine geeigneten Massnahmen ergreift (vgl. Erwägungen 3.2\nund 3.6 hiervor).\n4.5.\nZusammenfassend ist daher von einem haftungsbegründenden\nqualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die\nSchadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen.\n"}