{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-10_2026-05-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80138&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=33&Template=search_result_document.html", "Checksum": "6d221e9a293222e1b2352221443daecc"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "01:47:40", "Num": ["AH.2025.10", "SVG.2026.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.05.2026 AH.2025.10 (SVG.2026.175)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.05.2026 AH.2025.10 (SVG.2026.175)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.05.2026 AH.2025.10 (SVG.2026.175)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:40", "Checksum": "13bf5652635c734ed647e4604a40bd80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.05.2026 AH.2025.10 (SVG.2026.175)\nRegeste:\nAHVG\n\n3.5.\nDamit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht,\nmuss das Organ ein Verschulden treffen. Dies trifft dann zu, wenn die\nArbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften\nverletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist\n(vgl. BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit\nsind verschiedene Formen des Verschuldens. Mit Absicht handelt, wer sich den\nVorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist\ngegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen\nMenschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte\neinleuchten müssen (vgl. BGE 112 V 156 E. 4 = Praxis 1987 Nr. 132). Bei\nfeststehender Widerrechtlichkeit gilt die Vermutung eines absichtlichen oder\ngrobfahrlässigen Verhaltens (BGE 108 V 183, 187 E. 1b). Eine völlig fehlende\nkritische Grundhaltung sowie eine gänzliche Passivität gelten als\ngrobfahrlässiges Verhalten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013\nvom 28. Juni 2013 E. 3.2.2.). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt\nentscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm übertragen\nwurden; gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH\nsowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre\nAufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in\nguten Treuen zu wahren. Dabei stellt die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang indes\nklar, dass bei Kleinunternehmen, die eine einfache Organisationsstruktur\naufweisen, hohe Anforderungen an die Aufsichts- und Kontrollpflichten gelten\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.1). Zudem\nhat man sich über die finanzielle Situation des Unternehmens rasch zu\ninformieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 2. August 2023 E.\n5.1); eine Einarbeitungszeit bzw. Schonfrist ist einem neuen\nVerwaltungsratsmitglied demnach grundsätzlich keine zuzugestehen (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 9C_454/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.1.2).\n3.6.\nDie Haftung nach Art. 52 AHVG setzt abschliessend voraus, dass\nzwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften\nund dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401\nE. 4a). Erforderlich ist dabei ein natürlicher sowie adäquater\nKausalzusammenhang. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate\nUrsache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge\nund nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von\nder Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also\ndurch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a).\n3.7.\nSchliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Schadenersatzanspruch\nnach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen\n(vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nbetreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n[Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 [SR 220]) innert drei Jahren ab\nKenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen verjährt. Der Regelzeitpunkt\nder Kenntnis des Schadens ist auf den Tag der Publikation der Einstellung des\nKonkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)\nfestzulegen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19.\nDezember 2022 E. 4.3.).\n4.\n4.1.\nGemäss Aktenlage erstellt und unbestritten ist, dass der\nBeschwerdeführer am 12. Juli 2022 als Gesellschafter und Geschäftsführer die B____\nGmbH übernommen hatte (vgl. Beschwerdebeilage, Handelsregistereintragung, [...]).\nIhm kam damit ab diesem Zeitpunkt formelle Organstellung als Geschäftsführer\nund Gesellschafter zu. Mit Übernahme der Organfunktion tritt das Organ in die\nVerantwortung sowohl für die laufenden, als auch für die vor der Übernahme\nunbezahlt gebliebenen Beiträge ein. Es ist seine Pflicht, nicht nur für die für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern und\ngerade auch für die Begleichung bereits entstandener Abgaben besorgt zu sein.\nEs besteht nach der Rechtsprechung kein Grund, für die Schadenersatzpflicht\nzwischen Beitragszahlungen, die bei Beginn der Organstellung bereits ausstehend\nwaren, und solchen, die erst während derselben entstehen, zu unterscheiden,\nweil hinsichtlich beider Arten von Verbindlichkeiten die Untätigkeit des Organs\nregelmässig kausal ist (vgl. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner\nOrgane nach Art. 52 AHVG, Rz. 242). Anders sieht es nur aus, wenn erst im Rahmen einer nach dem Eintritt erfolgten\nArbeitgeberkontrolle festgestellt wird, dass vor dem Eintritt entrichtete Löhne\nnicht mit der Ausgleichskasse abgerechnet worden waren. Dies gilt jedenfalls\ndann, wenn das Organ hiervon bei der ihm obliegenden Sorgfalt keine Kenntnis\nhaben konnte und es, sobald es diese erhält, entweder für deren Bezahlung sorgt\noder aber umgehend zurücktritt (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 276).\n"}