{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-10_2026-05-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80138&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=33&Template=search_result_document.html", "Checksum": "6d221e9a293222e1b2352221443daecc"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "01:47:40", "Num": ["AH.2025.10", "SVG.2026.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.05.2026 AH.2025.10 (SVG.2026.175)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.05.2026 AH.2025.10 (SVG.2026.175)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.05.2026 AH.2025.10 (SVG.2026.175)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:40", "Checksum": "13bf5652635c734ed647e4604a40bd80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.05.2026 AH.2025.10 (SVG.2026.175)\nRegeste:\nAHVG\n\n2.4.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den\nBeschwerdeführer zu Recht mit Schadenersatzverfügungen vom 22. Oktober 2025,\nbestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. November 2025, zur Bezahlung von Beiträgen\nder Jahre 2020 und 2021 von Fr. 41'159.65 verpflichtet hat.\n3.\n3.1.\nFügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige\nMissachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er\ndiesen zu ersetzen (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse\nmacht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52\nAbs. 1 und 4 AHVG).\n3.2.\nHandelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so\nhaften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der\nGeschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz\n1 AHVG). Die Verantwortlichkeit der Organe der juristischen Person hat\nsubsidiären Charakter, sodass die Ausgleichskasse nur gegen diese vorgehen\nkann, wenn der Beitragsschuldner (die juristische Person) zahlungsunfähig\ngeworden ist (BGE 123 V 12, 15 E. 5b). Hinsichtlich des Beginns der\nHaftung nach Art. 52 AHVG gilt, dass das formelle Organ für den einer\nAusgleichskasse verursachten Schaden unabhängig vom Zeitpunkt des\nHandelsregistereintrages ab dem Tag des effektiven Eintritts in den\nVerwaltungsrat haftet (BGE 123 V 172, 173 E. 3a; vgl. Hürzeler, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung, 2025, Rz 12 zu Art. 52 AHVG). Massgebend\nist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch im Zeitpunkt der\nEintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth,\nRz 242). Ein neues Verwaltungsratsmitglied hat entsprechend die Pflicht, für\ndie Bezahlung der vor und während seiner Verwaltungsratstätigkeit angefallenen\nBeitragsschulden besorgt zu sein. Entsprechend haftet er grundsätzlich für die\nlaufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen\nSozialversicherungsabgaben (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a; vgl. Urteile des\nBundesgerichts 9C_841/2010 vom 22. September 2011 E. 4.3 und 9C_538/2019 vom\n19. Juni 2020 E. 3; vgl. Hürzeler,\nin: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung, 2025, a.a.O.).\n3.3.\nVoraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist neben der\nOrganstellung im massgeblichen Zeitraum (vgl. Erwägung 3.2. vorstehend) zunächst\ndas Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHV) ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag\nentgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse\nverlustig geht (Nussbaumer, Die\nAusgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991,\nS. 383 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kieser,\nRechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020,\nArt. 52 Rz 17). Der Schaden umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge\nan die AHV, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach dem\nBundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), die\nBeiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem\nBundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an\nFamilienorganisationen (FamZG, SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge,\nMahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinse auf\nrückständige Beiträge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom\n27. August 2013 E. 4.1; vgl. BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. Kieser, a.a.O.: Rz 24 und 31; vgl. Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren\nnach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem\nBeitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100 mit Hinweisen). Der Schaden gilt\nals eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr im ordentlichen Verfahren\nnach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV (Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101) erhoben werden\nkönnen (BGE 126 V 443 E. 3a; vgl. Kieser a.a.O.: Rz 18). Im Falle\nder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers tritt der Schadensfall in der Regel\nmit der Ausstellung eines definitiven Pfändungsverlustscheins oder der\nKonkurseröffnung über die Arbeitgeberin ein (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2).\n3.4.\nSodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges\nVerhalten (Widerrechtlichkeit) voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften\nmissachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu\nderen Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung\nals auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt\nin erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und\nAbrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, AHVG/IVG/ELG Kommentar, 2. Aufl.,\nZürich 2025, Art. 52 AHVG Rz 42, mit Hinweis auf BGE 98 V 26 E. 5). Art. 14\nAbs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei\njeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit\nden Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber\nhaben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen\nan ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden\nparitätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die\nBeitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich\nvorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser\nöffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im\nSinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3; BGE\n118 V 193 E. 2a).\n"}