| | Sozialversicherungsgericht | URTEIL vom 26. Mai 2026 Mitwirkende Dr. iur. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber Dr. iur. M. Kreis Parteien A____ [...] Beschwerdeführer SVA Basel-Landschaft Hauptstrasse 109, 4102 Binningen Beschwerdegegnerin Gegenstand AH.2025.10 Einspracheentscheid vom 18. November 2025 Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG vorliegend bejaht Tatsachen I. a) Die B____ GmbH (nachfolgend «die Gesellschaft») war vom 1. Februar 2016 bis am 30. Juni 2021 bei der Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Anschlussbestätigung, Beschwerdeantwortbeilage A, Aktenverzeichnis Nr. 220 und 230; vgl. Einspracheentscheid vom 18. November 2025). b) Nachdem die Gesellschaft ihren Sitz von [...] nach [...] verlagert hatte (vgl. Aktenverzeichnis Nr. 95, 133, Handelsregistereintragung, [...]; neu firmierend als «C____ GmbH»,), übernahm der Beschwerdeführer am 12. Juli 2022 als Gesellschafter und Geschäftsführer die B____ GmbH (vgl. Beschwerdebeilage, Handelsregistereintragung, [...]). c) Mit Entscheid vom [...] löste das Zivilgericht Basel-Stadt die Gesellschaft zufolge Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation auf und ordnete ihre Liquidation an. Mit Entscheid vom [...] eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt über die bereits aufgelöste Gesellschaft mit Wirkung ab dem [...] 2023 den Konkurs. Die offenen Sozialversicherungsforderungen konnten nicht mehr erhältlich gemacht werden, worauf zwei Verlustscheine resultierten; der Verlustschein [...] vom 20. Dezember 2022 betreffend das Jahr 2020 in Höhe von Fr. 25'160.85 (vgl. Beschwerdeantwortbeilage A, Aktenverzeichnis Nr. 6) und der Verlustschein [...] vom 20. Dezember 2022 betreffend das Jahr 2021 in Höhe von Fr. 13'525.80 (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen 7 und 8; vgl. Beschwerdeantwortbeilage A, Aktenverzeichnis Nr. 5). Für Letzteren resultiert zusammen mit der Rückforderung der Familienausgleichskasse (FAK) gemäss Zahlungsbefehl vom 9. März 2023 in Höhe von gesamthaft Fr. 2'473 eine Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 15'998.80 (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 6). d) In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schadenersatzverfügungen vom 22. Oktober 2025 auf, ihr als Schadenersatz aus dem Konkurs der Gesellschaft den Betrag von Fr. 25'160.85.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis am 31. Dezember 2020 (basierend auf einer gesamten Lohnsumme von Fr. 193'584.--) und Fr. 15'998.80.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis am 31. Dezember 2021 (basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 98'975.10.--) und somit insgesamt Fr. 41'159.65.-- zu bezahlen (vgl. Beschwerdebeilage 3). e) Gegen diese Schadenersatzverfügungen vom 22. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2025 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerde ab (vgl. AB 1). II. Der Beschwerdeführer erhebt am 27. November 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2025. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde. III. Am 26. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). 1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Mit dem die Schadenersatzverfügungen vom 22. Oktober 2025 (AB 2 und 3) schützenden Einspracheentscheid vom 18. November 2025 (AB 1) wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von gesamthaft Fr. 41'159.65.-- Schadenersatz nach Art. 52 AHVG aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Schadenersatzforderung sinngemäss damit, dass ihr infolge der Nichtablieferung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und der späteren Kosten ein Schaden eingetreten sei, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin, subsidiär des Beschwerdeführers als verantwortliches Organ, zurückzuführen sei (vgl. Einspracheentscheid, S. 2 f.). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er mit den genannten Vorfällen nichts zu tun habe und er in keinerlei Pflicht stehen würde. Die Vorfälle würden eine «Vorzeit» betreffen, die nicht in seinen Aufgabenbereich fallen würde; (vgl. Beschwerde; vgl. bereits Einsprache). Ferner hätte er von den angeführten Vorgängen keine Kenntnis gehabt, da die Korrespondenz nicht an seine Adresse gerichtet gewesen sei (vgl. Beschwerde). 2.3. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort am Einspracheentscheid fest und ergänzt, dass der Beschwerdeführer verschiedene Belege persönlich entgegengenommen habe (vgl. Beschwerdeantwort). 2.4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht mit Schadenersatzverfügungen vom 22. Oktober 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. November 2025, zur Bezahlung von Beiträgen der Jahre 2020 und 2021 von Fr. 41'159.65 verpflichtet hat. 3. 3.1. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). 3.2. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Verantwortlichkeit der Organe der juristischen Person hat subsidiären Charakter, sodass die Ausgleichskasse nur gegen diese vorgehen kann, wenn der Beitragsschuldner (die juristische Person) zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12, 15 E. 5b). Hinsichtlich des Beginns der Haftung nach Art. 52 AHVG gilt, dass das formelle Organ für den einer Ausgleichskasse verursachten Schaden unabhängig vom Zeitpunkt des Handelsregistereintrages ab dem Tag des effektiven Eintritts in den Verwaltungsrat haftet (BGE 123 V 172, 173 E. 3a; vgl. Hürzeler, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2025, Rz 12 zu Art. 52 AHVG). Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, Rz 242). Ein neues Verwaltungsratsmitglied hat entsprechend die Pflicht, für die Bezahlung der vor und während seiner Verwaltungsratstätigkeit angefallenen Beitragsschulden besorgt zu sein. Entsprechend haftet er grundsätzlich für die laufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_841/2010 vom 22. September 2011 E. 4.3 und 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3; vgl. Hürzeler, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2025, a.a.O.). 3.3. Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist neben der Organstellung im massgeblichen Zeitraum (vgl. Erwägung 3.2. vorstehend) zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991, S. 383 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz 17). Der Schaden umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die AHV, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG, SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinse auf rückständige Beiträge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013 E. 4.1; vgl. BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. Kieser, a.a.O.: Rz 24 und 31; vgl. Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100 mit Hinweisen). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101) erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a; vgl. Kieser a.a.O.: Rz 18). Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers tritt der Schadensfall in der Regel mit der Ausstellung eines definitiven Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin ein (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2). 3.4. Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten (Widerrechtlichkeit) voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, AHVG/IVG/ELG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2025, Art. 52 AHVG Rz 42, mit Hinweis auf BGE 98 V 26 E. 5). Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3; BGE 118 V 193 E. 2a). 3.5. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Dies trifft dann zu, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (vgl. BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. BGE 112 V 156 E. 4 = Praxis 1987 Nr. 132). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (BGE 108 V 183, 187 E. 1b). Eine völlig fehlende kritische Grundhaltung sowie eine gänzliche Passivität gelten als grobfahrlässiges Verhalten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.2.). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm übertragen wurden; gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Dabei stellt die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang indes klar, dass bei Kleinunternehmen, die eine einfache Organisationsstruktur aufweisen, hohe Anforderungen an die Aufsichts- und Kontrollpflichten gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.1). Zudem hat man sich über die finanzielle Situation des Unternehmens rasch zu informieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 2. August 2023 E. 5.1); eine Einarbeitungszeit bzw. Schonfrist ist einem neuen Verwaltungsratsmitglied demnach grundsätzlich keine zuzugestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.1.2). 3.6. Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt abschliessend voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a). Erforderlich ist dabei ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a). 3.7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 [SR 220]) innert drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen verjährt. Der Regelzeitpunkt der Kenntnis des Schadens ist auf den Tag der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) festzulegen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.3.). 4. 4.1. Gemäss Aktenlage erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2022 als Gesellschafter und Geschäftsführer die B____ GmbH übernommen hatte (vgl. Beschwerdebeilage, Handelsregistereintragung, [...]). Ihm kam damit ab diesem Zeitpunkt formelle Organstellung als Geschäftsführer und Gesellschafter zu. Mit Übernahme der Organfunktion tritt das Organ in die Verantwortung sowohl für die laufenden, als auch für die vor der Übernahme unbezahlt gebliebenen Beiträge ein. Es ist seine Pflicht, nicht nur für die für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern und gerade auch für die Begleichung bereits entstandener Abgaben besorgt zu sein. Es besteht nach der Rechtsprechung kein Grund, für die Schadenersatzpflicht zwischen Beitragszahlungen, die bei Beginn der Organstellung bereits ausstehend waren, und solchen, die erst während derselben entstehen, zu unterscheiden, weil hinsichtlich beider Arten von Verbindlichkeiten die Untätigkeit des Organs regelmässig kausal ist (vgl. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Rz. 242). Anders sieht es nur aus, wenn erst im Rahmen einer nach dem Eintritt erfolgten Arbeitgeberkontrolle festgestellt wird, dass vor dem Eintritt entrichtete Löhne nicht mit der Ausgleichskasse abgerechnet worden waren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Organ hiervon bei der ihm obliegenden Sorgfalt keine Kenntnis haben konnte und es, sobald es diese erhält, entweder für deren Bezahlung sorgt oder aber umgehend zurücktritt (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 276). 4.2. 4.2.1. Vorliegend übernahm der Beschwerdeführer die Organstellung am 12. Juli 2022. Bereits kurze Zeit später wurden ihm zwei Zahlungsbefehle, jeweils vom 15. August 2022 datierend, betreffend erhebliche Sozialversicherungsforderungen zugestellt (vgl. AB 4 und 5). Damit hatte der Beschwerdeführer kurz nach Übernahme seiner Organstellung konkrete Kenntnis davon, dass klare Anzeichen für sozialversicherungsrechtliche Missstände bestanden, denen der Beschwerdeführer als Geschäftsführer hätte nachgehen müssen. Dem Geschäftsführer und Gesellschafter obliegt die Sorgfalt, dass er sich nach Übernahme der Gesellschaft unverzüglich über deren finanzielle Verhältnisse und insbesondere über bestehende Sozialversicherungsrückstände informiert und die notwendigen Massnahmen zu deren Begleichung oder Sanierung einleitet. Dies gilt umso mehr, nachdem ihm innert kurzer Zeit zwei Zahlungsbefehle über erhebliche Beitragsforderungen zugestellt worden waren und es sich bei der B____ GmbH um ein relativ kleines und überschaubares Unternehmen handelt. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die Gesellschaft ihren gesetzlichen Beitragspflichten nicht nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft regelmässig zu mahnen (vgl. diverse Mahnungen und Ratenmahnungen im Rahmen des Tilgungsplans; vgl. namentlich Beschwerdeantwortbeilage A, Nr. 18, 19, 22, 23, 70, 79) und schliesslich die Betreibung einzuleiten. Die Gesellschaft verletzte somit ihre Beitragspflichten. 4.2.2. Nach der Rechtsprechung ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG im konkreten Fall nur begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ab seinem Eintritt keine Angestellten mehr beschäftigt, argumentiert er an der Sache vorbei. Selbst wenn er ab dem 12. Juli 2022 keine weiteren Angestellten mehr beschäftigt haben sollte, bestand weiterhin die Pflicht zur Begleichung der bereits bestehenden Beitragsausstände der Gesellschaft. Die Haftung gründet darauf, dass er nach Übernahme der Organstellung trotz Kenntnis erheblicher Beitragsausstände untätig blieb und nicht für deren Begleichung besorgt war (vgl. Erwägung 3.5. vorstehend). 4.2.3. Dem Beschwerdeführer mussten also die grundlegende Problematik und der dringende Handlungsbedarf in Bezug auf die sozialversicherungsrechtlichen Ausstände völlig klar gewesen sein. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nachgekommen ist, indem er sich um die Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge gekümmert hätte. Damit hat er seine Sorgfaltspflicht als Organ der Gesellschaft zumindest grobfahrlässig verletzt. Zusammenfassend ist daher von einem haftungsbegründenden grobfahrlässigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. 4.3. Der Schaden bzw. dessen Eintritt und die Schadenshöhe werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Nachdem die Verlustscheine, jeweils vom 20. Dezember 2022 datierend, ausgestellt wurden, konnten die ausstehenden Beitragsforderungen nicht mehr im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. AB 7 und 8; die Konkurseröffnung [...] bestätigte die Zahlungsunfähigkeit zusätzlich; vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Die Höhe der Schadenersatzforderung für die in den Jahren 2020 und 2021 nicht entrichteten Lohnbeiträge, Verzugszinsen, Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten beläuft sich auf insgesamt Fr. 41'159.65; die unbestritten gebliebene Schadenshöhe ist hinreichend bestimmbar sowie substantiiert dargelegt (vgl. BA 6-8) und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. 4.4. Zwischen der Verletzung der Beitragspflichten und dem Eintritt des Schadens besteht ein Kausalzusammenhang. Hätte der Beschwerdeführer nach Übernahme seiner Organstellung die ihm bekannten erheblichen Beitragsausstände geprüft und die erforderlichen Massnahmen zu deren Begleichung oder Sanierung eingeleitet, wäre der Eintritt des späteren Schadens zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert oder vermindert worden. Dass die Beitragsausstände bereits vor seiner Organstellung entstanden waren, vermag den Kausalzusammenhang nicht auszuschliessen. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer nach seinem Eintritt in die Gesellschaft konkrete Kenntnis von den offenen Sozialversicherungsforderungen erhielt und dennoch untätig blieb. Es besteht schliesslich kein Anlass, zwischen Beitragsausständen, die bei Beginn der Organstellung bereits bestanden, und solchen, die während der Organstellung neu entstehen, grundsätzlich zu unterscheiden. Auch hinsichtlich bereits bestehender Ausstände kann die Untätigkeit eines neu eintretenden Organs haftungsbegründend und für den späteren Schaden kausal sein, wenn das Organ von den Ausständen Kenntnis hat oder bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte haben müssen und dennoch keine geeigneten Massnahmen ergreift (vgl. Erwägungen 3.2 und 3.6 hiervor). 4.5. Zusammenfassend ist daher von einem haftungsbegründenden qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen. 5. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die dreijährige Verjährungsfrist gewahrt worden ist. Mit Entscheid vom [...] löste das Zivilgericht Basel-Stadt die Gesellschaft infolge Mängel in der gesetzlich zwingenden Organisation auf und ordnete die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (vgl. Publikation im SHAB Nr. [...]). Im Anschluss eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom [...] mit Wirkung ab dem [...] 2023 den Konkurs über die bereits aufgelöste Gesellschaft. Die Publikation im SHAB erfolgte am [...] (vgl. SHAB Nr. [...]). Damit wurde der Schadenersatz durch den Erlass der beiden Verfügungen vom 22. Oktober 2025 (vgl. Aktenverzeichnis Nr. 7 und 9, Seiten 53 und 58; vgl. Einspracheentscheid vom 18. November 2025) in jedem Fall rechtzeitig innert der in Art. 52 Abs. 3 AHVG statuierten Frist geltend gemacht (vgl. Erwägung 3.7. hiervor). Dass die Verjährung eingetreten wäre, macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. 6. Aus all dem folgt, dass den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht für geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge (inklusive Einzugsspesen) in der Höhe von insgesamt Fr. 41'159.65.-- trifft (zusammengesetzt aus Fr. 25'160.85.-- und Fr. 15'998.80.--). Der Einspracheentscheid vom 18. November 2026 ist damit zu bestätigen. 7. 7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. November 2025 zu bestätigen. 7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am: