Diese Grundsätze gelten auch bei der Durchführung eines summarischen Konkursverfahrens, da dessen Anordnung noch keine Kenntnis des Schadens begründet (BGE 126 V 443, 444 E. 3a). 3.10.3. Vorliegend findet sich keine Publikation im SHAB betreffend eine allfällige Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Zivilgericht Basel-Stadt bewilligte das Gesuch des Konkursamtes um Bewilligung des summarischen Verfahrens mit Schreiben vom 23. November 2021 (bei den Konkursakten). Es setzte den bekannten Gläubigern, darunter auch der Beschwerdegegnerin, mit Schreiben vom 25. November 2021 (ebenfalls bei den Konkursakten) eine Frist für eine allfällige Konkurseingabe bis zum 3. Januar 2022.