Für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich in der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_425/2022 vom 2023 vom 26. Juni 2023 E. 4.1.2., 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.1.2.). Diese Grundsätze gelten auch bei der Durchführung eines summarischen Konkursverfahrens, da dessen Anordnung noch keine Kenntnis des Schadens begründet (BGE 126 V 443, 444 E. 3a).