So ist in diesem Zusammenhang das Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG von Interesse, das jeder Person zusteht, die ein Interesse glaubhaft machen kann. Dabei bezieht sich das Einsichtsrecht beispielsweise auch auf die Buchhaltung samt Belegen. Eine umfassende Prüfung der Geschäftsbücher kann somit grundsätzlich auch selbst vorgenommen werden (vgl. Daniel Staehelin/Lukas Bopp/Eva Bachofner, a.a.O., S. 9 f, mit Hinweis auf BGE 93 III 4, 7.). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Weder das Konkursamt, noch die Ausgleichkasse treffen eine derart weitreichende Abklärungspflicht, wie sie der Beschwerdeführer annimmt. Gleiches gilt auch für das Sozialversicherungsgericht.