Die Buchhaltungsunterlagen würden sich teilweise bei der Q____ GmbH befinden. Zuständig sei R____. Die Daten der Buchhaltung seien in der Cloud bei der P____ Informatik geführt. Diese habe jetzt aber den Zugang gesperrt (vgl. Akte 15; siehe auch die sub Erwägung 3.5.2. hiervor gemachten Ausführungen zur AHV-Kontrolle). Der Beschwerdeführer möchte nunmehr die Konkursverwaltung – durch das Gericht – zu weiteren Handlungen verpflichten (zur Verfügungstellung der Geschäftsunterlagen, allenfalls Zugänglichmachen von extern gespeicherten Daten; vgl. die Eingabe vom 7. Juli 2025). Dem kann jedoch nicht stattgegeben werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt;