Aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Kontoauszügen der E____bank, die sich in den Konkursakten befinden, lässt sich ebenfalls nichts Konkretes entnehmen. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. die Eingabe vom 7. Juli 2025). Im Konkursprotokoll vom 17. Juni 2020 (vgl. diesbezüglich Art. 228 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] i.V.m. Art. 29 der Verordnung vom 13. Juli 2011 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.31]) wurde als Aussage des Beschwerdeführers festgehalten, der letzte Geschäftsabschluss sei per Ende 2019 erstellt worden. Die Buchhaltungsunterlagen würden sich teilweise bei der Q____ GmbH befinden.