3.6. 3.6.1. Aus den Konkursakten ergibt sich ebenfalls nichts, was für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers sprechen könnte. Gemäss Art. 223 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nimmt das Konkursamt unter anderem Geschäfts- und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang in Verwahrung. Dabei werden auch digitale Daten und Unterlagen, die für die Buchhaltung relevant sind, in Verwahrung genommen. So liegen bei Outsourcing-Anbietern und IT-Dienstleistern des Schuldners in der Regel weitere Daten, Backups etc. vor. Der Zugriff darauf kann insb. über die Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäss Art.