AHVG [in der bis Ende Dezember 2023 massgebenden Fassung] resp. Art. 68b Abs. 1 AHVG [in der seit Januar 2024 geltenden Fassung]; Art. 162 f. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitnehmer [KAA]) hat die Arbeitgeberin von Gesetzes wegen auch Aufzeichnungen zu führen, woraus die beitragspflichtigen Löhne zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG, Art. 36 Abs. 1 AHVV und Art. 143 Abs. 2 AHVV). Auf solches kann vorliegend nicht zugegriffen werden resp. liegt nicht vor. Dies ist dem Beschwerdeführer als dafür zuständiges Organ anzulasten.