Die gestützt darauf erlassene Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 (GeBüV; SR 221.431) enthält entsprechende präzisierende Vorschriften (vgl. Art. 1 ff.). Die zulässigen Informationsträger sind in Art. 9 GeBüV umschrieben. Die Überprüfung der Daten muss während der gesamten gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsdauer möglich sein. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht und auf Begehren eines Einsichtsberechtigten zur Verfügung gestellt werden können (Art. 6 GeBüV). Mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen AHV-Kontrollen (vgl. dazu Art. 68 Abs. 2 AHVG [in der bis Ende Dezember 2023 massgebenden Fassung]