3.4. Für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. insb. E-Mail vom 26. August 2024, mit Beilage; Akten 12 und 13), die Schadenersatzforderung sei um ca. Fr. 13'000.-- tiefer, gibt es keinerlei Beleg. Auch in Bezug auf die Aussage gegenüber dem Konkursamt, er habe seinen letzten Lohn im Oktober 2019 erhalten (vgl. S. 3 des Protokolls; Akte 15), gibt es keine Belege, welche sie stützen könnten.