Ein solches müsste klar nachgewiesen zu sein (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.1.). Wie diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt wird, spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Konkursamt Basel-Stadt am 17. Juni 2020 zu Protokoll gab, der Betrieb sei per Ende 2019 eingestellt worden und die Sekretärin habe im Januar 2020 die letzten Arbeiten erledigt (vgl. S. 2 des Protokolls; Akte 15), gegen ein vorzeitiges tatsächliches Ausscheiden aus dem Unternehmen.