O., Rz 212). Gemäss ständiger Rechtsprechung ergibt sich auch der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters einer GmbH (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) ohne Weiteres aus der Gesellschafterstellung an sich. Die massgebliche Entscheidungsbefugnis geht (zwingend) aus dem Gesetz selbst hervor (vgl. Art. 804 ff. OR; BGE 145 V 200, 203 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2024 vom 26. Juni 2025 E. 6.1.).