1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie einzutreten. 2. 2.1. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht für der Beschwerdegegnerin geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge (inklusive Einzugsspesen) in der Höhe von Fr. 28'409.35 trifft.