Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 27. September 2024 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4.) Die Vorinstanz habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer) zu tragen. Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer folgende Verfahrensanträge: (1.) Es seien die Akten der Vorinstanz bezüglich der C____ GmbH in Liquidation beizuziehen. (2.) Es seien die Akten des Konkursamtes Basel-Stadt bezüglich des Konkurses der C____ GmbH in Liquidation beizuziehen. (3.)