II. a) Am 30. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 27. September 2024 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer von der Schadenersatzpflicht zu befreien. (2.) Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 27. September 2024 aufzuheben und es sei der Schadenersatz entsprechend der von der C____ GmbH in Liquidation im Jahr 2019 tatsächlich ausgerichteten Löhne festzusetzen. (3.) Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 27. September 2024 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.