{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-9_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79861&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ea0405fb5bbdf83cbf8323d0beaac002"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:00:51", "Num": ["AH.2024.9", "SVG.2026.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:20", "Checksum": "d38385a6d310a9436f23b25b2526293a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatz\n\n\nsei, weshalb der Kollokationsplan noch nicht habe erstellt werden können. Hinweise\nfür eine veröffentlichte Auflage des Kollokationsplanes im SHAB (vgl. zu deren\nMassgeblichkeit u.a. Hürzeler,\na.a.O. N 49 zu Art. 52 AHVG) gibt es daher keine. Ein – unter strengen\nVoraussetzungen anzunehmender – Ausnahmefall, in welchem die Schadenskenntnis\nbereits vor dem Regelfall festzusetzen wird (vgl. Urteil 9C_395/2024 vom 15.\nOktober 2024 E. 6.2.), liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat am 11. März\n2024 Rücksprache mit dem Konkursamt genommen hat, wobei ihr beschieden wurde,\nsie würde zu einem vollständigen Verlust kommen (vgl. Akte 2). Soweit sie den\nSchadenersatz mit Verfügung vom 19. April 2024 (Akte 4) geltend gemacht\nhat, ist dies als rechtzeitig zu erachten.\n3.11.\nAus all dem folgt, dass den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht\nfür geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge (inklusive Einzugsspesen)\nin der Höhe von Fr. 28'409.35 trifft (vgl. dazu Erwägung 2.1. hiervor). Der\nEinspracheentscheid vom 27. September 2024 ist damit zu bestätigen.\n4.\n4.1.\nArt. 61 lit. a ATSG sah in seiner bis Ende\n2020 geltenden Fassung u.a. ein für die Parteien kostenloses kantonales\nBeschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten).\nNach Art. 61 lit. fbis ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ist\ndas Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im\njeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine\nKostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei,\ndie sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Die\nseit Anfang 2021 wirksame Streichung des Grundsatzes der generellen\nUnentgeltlichkeit in Art. 61 lit. a ATSG bedeutet nicht, dass nunmehr generell\nGerichtsgebühren zu erheben sind, wenn es sich nicht um eine\nLeistungsstreitigkeit handelt; die Regelung der Kostenfrage ist insoweit den\nKantonen überlassen. Will ein Kanton ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art.\n61 lit. fbis ATSG Kosten erheben, muss er für diese Kausalabgabe\neine klare und ausdrückliche formelle Rechtsgrundlage schaffen (vgl. u.a. das\nUrteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2.; vgl. auch\ndas Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2022 vom 25. März 2022 E. 5.). Da es im\nKanton Basel-Stadt keine explizite Regelung gibt (vgl. insb. § 12 SVGG), ist\ndas Verfahren kostenlos.\n4.2.\nDie ausserordentlichen\nKosten sind wettzuschlagen.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der\nEinspracheentscheid vom 27. September 2024 bestätigt.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden\nwettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic.\niur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist\nin einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}