{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-9_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79861&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ea0405fb5bbdf83cbf8323d0beaac002"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:00:51", "Num": ["AH.2024.9", "SVG.2026.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:20", "Checksum": "d38385a6d310a9436f23b25b2526293a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatz\n\n3.9.\n3.9.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ ein\nVerschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder\ngrobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften\nmit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein\nArbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher\nLage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl.\nHürzeler, a.a.O. N 26 zu Art. 52\nAHVG sowie BGE 122 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132; BGE 108 V 199,\n202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.). Der Umstand, dass der AHV wegen\nVerletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden\nentstanden ist, lässt zwar nicht bereits den Schluss auf ein qualifiziertes\nVerschulden seiner Organe zu (BGE 121 V 240, 244 E. 5.). Bei\nfeststehender Widerrechtlichkeit gilt aber die Vermutung eines absichtlichen\noder grobfahrlässigen Verhaltens (BGE 108 V 183, 187 E. 1b; Urteil des\nBundesgerichts 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 4.4.1.). Es obliegt daher den\nOrganen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu\nbeantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit\nausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder\nnicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne Weiteres ersichtlich\noder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht\ngefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe auch\ndas Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2.). Werden\nbei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht,\nist ein solches Verhalten grundsätzlich nicht als grobfahrlässig zu\nqualifizieren. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings –\nallenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu\nbezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Der\nGrund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge,\nhinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt. Daraus\nresultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der\nBeiträge zu sorgen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 2.\nAugust 2023 E. 4.2.2.).\n3.9.2. Vorliegend wendet der Beschwerdeführer ein, er habe\nnicht grobfahrlässig gehandelt (vgl. S. 4 und S. 8 der Beschwerde). Dem kann\njedoch nicht gefolgt werden. Den Akten zufolge bezahlte die C____ GmbH bereits\nanfangs Januar 2019 die Akonto-Rechnungen nicht immer korrekt. So wurde unter\nanderem in der Rechnung vom 6. Juni 2019 noch eine Restanz vom Januar 2019\nerwähnt (vgl. Akte 8). Auch die Beiträge für die Beitragsperioden ab März\n2019 und April 2019 wurden nicht mehr korrekt beglichen (vgl. den Kontoauszug\nBelege mit Verzugszins ab April resp. Mai 2019; Akte 17). In der\ndarauffolgenden Zeit kumulierten sich die Ausstände. Wie sich ebenfalls aus den\nvorangehenden Erwägungen zur Lohnsumme 2019 ergibt, wurden die entsprechenden\nLöhne bezahlt. Der Beschwerdeführer hätte daher für die Bezahlung der\nBeitragsforderungen sorgen müssen. Diesbezügliche Bemühungen sind jedoch nicht\nerkennbar.\n3.10.\n3.10.1. Gemäss der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung von Art.\n52 Abs. 3 AHVG (AS 2018 5343; BBl 2014 235) verjährt der Schadenersatzanspruch\nnach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Art.\n60 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220) sieht eine\nrelative Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und von der\nPerson des Ersatzpflichtigen vor.\n3.10.2. Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die\nAusgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die\nBeschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt bzw. kennen\nmuss. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens\nbildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, sobald die\nAusgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der\nunbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (Urteile\ndes Bundesgerichts 9C_425/2022 vom 2023 vom 26. Juni 2023 E. 4.1.1., 9C_260/2021\nvom 6. Dezember 2021 E. 4.1.1.). Für die einzelnen Konstellationen, in denen\nder Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich in der Praxis\nRegelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise\nangenommen wird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven\nPfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans sowie die\nEinstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. u.a. Urteile des\nBundesgerichts 9C_425/2022 vom 2023 vom 26. Juni 2023 E. 4.1.2., 9C_260/2021\nvom 6. Dezember 2021 E. 4.1.2.). Diese Grundsätze gelten auch bei der\nDurchführung eines summarischen Konkursverfahrens, da dessen Anordnung noch\nkeine Kenntnis des Schadens begründet (BGE 126 V 443, 444 E. 3a).\n3.10.3. Vorliegend findet sich keine Publikation im SHAB betreffend eine\nallfällige Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Zivilgericht\nBasel-Stadt bewilligte das Gesuch des Konkursamtes um Bewilligung des\nsummarischen Verfahrens mit Schreiben vom 23. November 2021 (bei den\nKonkursakten). Es setzte den bekannten Gläubigern, darunter auch der\nBeschwerdegegnerin, mit Schreiben vom 25. November 2021 (ebenfalls bei den\nKonkursakten) eine Frist für eine allfällige Konkurseingabe bis zum 3. Januar\n2022. Mit Schreiben vom 29. April 2022, vom 5. Mai 2023 und vom 30. April\n2025 (bei den Konkursakten) beantragte das Konkursamt Basel-Stadt von der\nAufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt eine\nVerlängerung der Liquidationsfrist, da der Schuldenruf erst kürzlich erfolgt"}