{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-9_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79861&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ea0405fb5bbdf83cbf8323d0beaac002"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:00:51", "Num": ["AH.2024.9", "SVG.2026.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:20", "Checksum": "d38385a6d310a9436f23b25b2526293a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatz\n\n3.7.\n3.7.1. Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung\nist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff.\nAHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die\nArbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den\nArbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer\njährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge\nvierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge\nmonatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben\ndie Arbeitgebenden periodisch Akonto-Beiträge zu entrichten, welche die\nAusgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art.\n35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der\nArbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche\nAufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren\nNichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1\nAHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl.\nunter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1;\nBGE 118 V 195 E. 2a).\n3.7.2. Vorliegend wurden die Beiträge ab Mai 2019 bis Dezember\n2019 (teilweise) nicht mehr entrichtet. Rechtfertigungsgründe sind nicht\nersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. Damit ist die\nWiderrechtlichkeit ohne Weiteres als gegeben zu erachten.\n3.8.\nDes Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang\nzwischen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus.\nNebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang\nnotwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung\nzurückzuführen sein (vgl. BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90). Auch\ndas Vorliegen eines Kausalzusammenhanges ist vorliegend ohne Weiteres als\ngegeben zu erachten.\n"}