{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-9_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79861&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ea0405fb5bbdf83cbf8323d0beaac002"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:00:51", "Num": ["AH.2024.9", "SVG.2026.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:20", "Checksum": "d38385a6d310a9436f23b25b2526293a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatz\n\n3.6.\n3.6.1. Aus den Konkursakten ergibt sich ebenfalls nichts, was für\ndie Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers sprechen könnte. Gemäss Art.\n223 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs\n(SchKG; SR 281.1) nimmt das Konkursamt unter anderem Geschäfts- und Hausbücher\nsowie sonstige Schriften von Belang in Verwahrung. Dabei werden auch digitale\nDaten und Unterlagen, die für die Buchhaltung relevant sind, in Verwahrung\ngenommen. So liegen bei Outsourcing-Anbietern und IT-Dienstleistern des\nSchuldners in der Regel weitere Daten, Backups etc. vor. Der Zugriff darauf\nkann insb. über die Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 222 Abs. 4\nSchKG erfolgen (vgl. u.a. Ralph Wyss,\nIT in der Insolvenz, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen IV, 2014, S. 65\nff. S. 73 f.).\n3.6.2. Das Sozialversicherungsgericht hat die Konkursakten eingeholt (vgl.\ndazu u.a. das Urteil des EVG H 319/02 vom 17. März 2004 E. 3.2.1.). In diesen\nfinden sich allerdings keine Unterlagen über tatsächlich ausbezahlte Löhne wie\nLohnbuchhaltung oder Lohnabrechnungen an Mitarbeitende. Aus den vom\nBeschwerdeführer erwähnten Kontoauszügen der E____bank, die sich in den\nKonkursakten befinden, lässt sich ebenfalls nichts Konkretes entnehmen. Davon\ngeht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. die Eingabe vom 7. Juli 2025). Im\nKonkursprotokoll vom 17. Juni 2020 (vgl. diesbezüglich Art. 228 des\nBundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR\n281.1] i.V.m. Art. 29 der Verordnung vom 13. Juli 2011 über die\nGeschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.31]) wurde als Aussage des\nBeschwerdeführers festgehalten, der letzte Geschäftsabschluss sei per Ende 2019\nerstellt worden. Die Buchhaltungsunterlagen würden sich teilweise bei der Q____\nGmbH befinden. Zuständig sei R____. Die Daten der Buchhaltung seien in der\nCloud bei der P____ Informatik geführt. Diese habe jetzt aber den Zugang\ngesperrt (vgl. Akte 15; siehe auch die sub Erwägung 3.5.2. hiervor gemachten\nAusführungen zur AHV-Kontrolle). Der Beschwerdeführer möchte nunmehr die\nKonkursverwaltung – durch das Gericht – zu weiteren Handlungen verpflichten (zur\nVerfügungstellung der Geschäftsunterlagen, allenfalls Zugänglichmachen von\nextern gespeicherten Daten; vgl. die Eingabe vom 7. Juli 2025). Dem kann jedoch\nnicht stattgegeben werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht\nuneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der\nParteien (BGE 138 V 86, 97 E. 5.2.3; BGE 125 V 193, 195 E. 2).\n3.6.3. Gemäss Art. 223 SchKG nimmt das Konkursamt unter anderem Geschäftsund Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang in Verwahrung. Dabei werden\nauch digitale Daten und Unterlagen, die für die Buchhaltung relevant sind, in\nVerwahrung genommen. So liegen bei Outsourcing-Anbietern und IT-Dienstleistern\ndes Schuldners in der Regel weitere Daten, Backups etc. vor. Der Zugriff darauf\nkann insb. über die Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 222 Abs. 4\nSchKG erfolgen (vgl. u.a. Ralph Wyss,\nIT in der Insolvenz, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen IV, 2014, S. 65\nff. S. 73 f.). Der Entscheid darüber, in welchem Umfang und mit welcher Dichte\ndie Geschäftsbücher einer Prüfung zu unterziehen sind, obliegt dem\npflichtgemässen Ermessen des Konkursamtes (vgl. Daniel Staehelin/Lukas Bopp/Eva\nBachofner, Muss das Konkursamt\nnach Anfechtungsansprüchen suchen?, in BlSchK 2011, S. 1 ff., S. 7). Auch im\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht wird der Untersuchungsgrundsatz relativiert\ndurch die Mitwirkungspflichten, aber auch durch die Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten.\nSo ist in diesem Zusammenhang das Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG von Interesse,\ndas jeder Person zusteht, die ein Interesse glaubhaft machen kann. Dabei\nbezieht sich das Einsichtsrecht beispielsweise auch auf die Buchhaltung samt\nBelegen. Eine umfassende Prüfung der Geschäftsbücher kann somit grundsätzlich\nauch selbst vorgenommen werden (vgl. Daniel Staehelin/Lukas\nBopp/Eva Bachofner, a.a.O., S. 9 f, mit Hinweis auf BGE 93\nIII 4, 7.). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Weder das Konkursamt, noch\ndie Ausgleichkasse treffen eine derart weitreichende Abklärungspflicht, wie sie\nder Beschwerdeführer annimmt. Gleiches gilt auch für das\nSozialversicherungsgericht. Damit bleibt es – mangels anderweitiger Anhalte für\neffektiv tiefere Löhne als gemeldet – bei der von der Beschwerdegegnerin\nerrechneten Schadenssumme von Fr. 28'409.35.\n"}