{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-9_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79861&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ea0405fb5bbdf83cbf8323d0beaac002"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:00:51", "Num": ["AH.2024.9", "SVG.2026.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:20", "Checksum": "d38385a6d310a9436f23b25b2526293a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatz\n\n3.5.\n3.5.1. Dies ist zunächst darauf zurückzuführen, dass keine\nordentlich geführte Buchhaltung vorliegt (in den Akten), woraus sich die vom\nBeschwerdeführer behauptete Auszahlung tieferer Löhne stützen könnte. Die\nPflicht zur ordnungsgemässen Buchführung ist gesetzlich in Art. 957 ff. des\nObligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220) geregelt. Was die\nModalität der Buchführung angeht, so können gemäss Art. 958f OR die\nGeschäftsbücher und die Buchungsbelege auf Papier, elektronisch oder in\nvergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit\nden zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist\nund wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (Abs. 3). Der\nBundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die\nGrundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren\nInformationsträger (Abs. 4). Die gestützt darauf erlassene\nGeschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 (GeBüV; SR 221.431) enthält\nentsprechende präzisierende Vorschriften (vgl. Art. 1 ff.). Die zulässigen\nInformationsträger sind in Art. 9 GeBüV umschrieben. Die Überprüfung der Daten\nmuss während der gesamten gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsdauer\nmöglich sein. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht und auf\nBegehren eines Einsichtsberechtigten zur Verfügung gestellt werden können (Art.\n6 GeBüV). Mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen AHV-Kontrollen (vgl. dazu\nArt. 68 Abs. 2 AHVG [in der bis Ende Dezember 2023 massgebenden Fassung] resp.\nArt. 68b Abs. 1 AHVG [in der seit Januar 2024 geltenden Fassung]; Art. 162 f. der\nVerordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n[AHVV; SR 831.101]; Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle\nder Arbeitnehmer [KAA]) hat die Arbeitgeberin von Gesetzes wegen auch Aufzeichnungen\nzu führen, woraus die beitragspflichtigen Löhne zuverlässig ermittelt werden\nkönnen (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG, Art. 36 Abs. 1 AHVV und Art. 143 Abs. 2\nAHVV). Auf solches kann vorliegend nicht zugegriffen werden resp. liegt nicht\nvor. Dies ist dem Beschwerdeführer als dafür zuständiges Organ anzulasten.\n3.5.2. Der Revisor, welcher im Nachgang an den Konkurs der\nUnternehmung am 9. Juli 2020 eine Arbeitgeberkontrolle bei der C____ GmbH\nin Liquidation (Kontrollperiode 2017-2020) vornahm, lehnte sich mangels ihm\nvorliegenden Buchhaltungsunterlagen an die im Januar 2020 von O____ gemeldeten\nLohndaten (Akte 10) an. Er äusserte sich in seinem Kontrollbericht (Akte 16) im\nWesentlichen folgendermassen zur Lohnbuchhaltung: Die Löhne seien über das\n\"Lohnprogramm Messerli\" erfasst worden (2017 bis 2020). Gespeichert\nworden seien sie in einer Cloud. Diese Cloud werde von der P____ Informatik in [...]\nverwaltet. Wegen des Konkurses der C____ GmbH sei auch der Zugriff auf diese\nCloud verweigert worden. Beim Mitglied selbst seien nur einzelne\nLohnabrechnungen und die monatlichen Rekapitulationen vorhanden. Anhand dieser\nmonatlichen Rekapitulationen habe ein \"Total Rekap\" erstellt werden\nund mit der Finanzbuchhaltung (2017 und 2018) abgeglichen werden können. Die Organisation\nbeim Mitglied sei mangelhaft. Lohnunterlagen seien mehrfach in diversen Ordner\nabgelegt, teilweise durchstrichen, überschrieben. Der gleiche Lohnbeleg im\nanderen Ordner sei dagegen nicht durchgestrichen oder überschrieben worden. In\nBezug auf die Finanzbuchhaltung legte der Revisor in seinem Prüfbericht dar,\nper 2017 und 2018 seien Kontendetail sowie Bilanz/Erfolgsrechnung vorhanden. Ab\n2019 gebe es keine Finanzbuchhaltungsdaten mehr. Die Finanzbuchhaltung sei wie\ndie Lohnbuchhaltung auf einem Cloud-Server abgespeichert (P____ Informatik, [...]).\nDurch den Konkurs bestehe kein Zugriff mehr. Abschliessend stellte der Revisor\nnochmals klar, Lohn- und Finanzbuchhaltung seien mangelhaft organisiert. Die Nachvollziehbarkeit\nsei erschwert. Die Daten der Lohn- und Finanzbuchhaltung seien auf einem\nCloud-Server abgelegt. Seit dem Konkurs bestehe kein Zugriff mehr auf diese\nDaten. Im Betrieb selbst seien nur vereinzelte Lohnabrechnungen oder zumindest\nmonatliche Lohnrekapitulationen vorhanden. Lohnausweise seien ebenfalls\nvorhanden. Sie seien aber teilweise falsch erstellt worden. Der AHV-Revisor\nstellte in der Folge in Bezug auf das Jahr 2019 auf die in der Lohnmeldung\n(Akte 10) angeführten Zahlen ab (vgl. den Kontrollbericht; Akte 16). Dies kann\nihm und auch der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gereichen. Entgegen der\nMeinung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 der Beschwerde) liegt keine\nVerletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (vgl. dazu auch die nachstehenden\nÜberlegungen).\n"}