{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-9_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79861&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ea0405fb5bbdf83cbf8323d0beaac002"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:00:51", "Num": ["AH.2024.9", "SVG.2026.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:20", "Checksum": "d38385a6d310a9436f23b25b2526293a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatz\n\nVerwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten\nund Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. u.a. Hürzeler, a.a.O., Rz 19 zu Art. 52 AHVG).\n2.5.3. Vorliegend ist von einem Schaden der Beschwerdegegnerin auszugehen.\nDiese hat im Übrigen auch noch am 11. März 2024 Rücksprache mit dem Konkursamt\ngenommen und es wurde ihr in diesem Zusammenhang mitgeteilt, aus dem derzeit\nnoch laufenden Konkursverfahren sei mit einem vollständigen Verlust der\nprivilegierten 2. Kl. Forderung zu rechnen (vgl. die Telefonnotiz; Akte 2).\n3.\n3.1.\n3.1.1. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden in der Höhe von\n(inklusive Einzugsspesen etc.) Fr. 28'409.35 geltend, entsprechend einem\nerrechneten Ausstand der Beitragsperioden Mai 2019 bis Dezember 2019.\n3.1.2. Der Saldo von Fr. 28'409.35 (vgl. dazu insb. den\n\"Kontoauszug Belege\" [Akte 17] und den Kontokorrentauszug [Akte\n9]) ergibt sich – wie von der Beschwerdegegnerin schlüssig erklärt und\nausführlich belegt wird – zusammen aus den (teilweise) unbezahlt gebliebenen\nAkonto-Rechnungen der Beitragsperioden Mai 2019 bis Dezember 2019 (zuzüglich\nVerzugszinsen bis zum Konkursdatum, Inkassokosten; vgl. Akte 8), korrigiert um\neine Gutschrift von Fr. 12'417.15 (gemäss Verrechnungsanzeige,\nJahresabrechnung [Akte 18], die definitive Lohnmeldung für das Jahr 2019 [Akte\n10] berücksichtigend) sowie nachträglichen Gutschriften aus Rückverteilung der\nCO2-Abgabe (vgl. insb. S. 4 der Beschwerdeantwort resp. Akten 8 bis 10 und\nAkte 17). Der Saldo von Fr. 28'409.35 umfasst folgende Ausstände: Fr.\n1'037.80 (Mai 2019), Fr. 749.60 (Juni 2019), Fr. 4'539.45 (August 2019),\nFr. 4'513.95 (September 2019), Fr. 3'868.50 (Oktober 2019), Fr. 4'759.50\n(November 2019), Fr. 4'420.55 (Dezember 2019). Wie sich namentlich\ndem \"Kontoauszug Belege\" (Akte 17) entnehmen lässt, ist dabei auch\ndie Verrechnung mit den – im Nachgang an die Lohnmeldung vom Januar 2020 (Akte\n10) – zu hoch veranschlagten Akonto-Beiträgen berücksichtigt. So wurden am 27. Februar\n2020 folgende Beträge (unter dem Titel \"Abrechnung 12/2019\") verbucht\nresp. von der Schuld subtrahiert: Fr. 4'546.--, Fr. 4'637.40, Fr.\n3'233.75 (total: Fr. 12'417.15).\n3.1.3. Die der definitiven Beitragsberechnung für das Jahr 2019 (Verrechnungsanzeige;\nAkte 18) zugrunde gelegte Lohnsumme (Fr. 272'766.60) entspricht den Angaben gemäss\nLohnmeldung der C____ GmbH von Ende Januar 2020 (vgl. \"Rekapitulation der\nLohnmeldung 2019\"; Akte 10). In dieser Lohnmeldung waren (inklusive\nBeschwerdeführer) elf Mitarbeitende mit den entsprechenden AHV-pflichtigen\nLöhnen resp. einer totalen Lohnsumme von Fr. 272'766.60 vermerkt worden\n(vgl. das separate Schreiben von O____ vom 29. Januar 2020; ebenfalls Akte 10).\n3.2.\nZu prüfen bleibt noch, ob effektiv tiefere Löhne ausbezahlt wurden\nals von der Beschwerdegegnerin angenommen (und von der Beschwerdegegnerin Ende\nJanuar 2020 gemeldet). Was die Schadenshöhe angeht, so gilt es nämlich zu\nbeachten, dass lediglich realisierter massgebender AHV-pflichtiger Lohn in die\nSchadenssumme einzubeziehen ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2027\nvom 2. Mai 2017 E. 5.1.). Es steht daher der Nachweis offen, dass effektiv\ntiefere als gegenüber der Ausgleichskasse abgerechnete Löhne zur Auszahlung\ngelangt sind. Davon ist aber nicht leichthin auszugehen (Urteil des EVG H 331/01\nvom 5. September 2002 E. 4.4).\n3.3.\n3.3.1. Was zunächst O____ angeht, so führte sie im Schreiben, das\nsie der Lohnmeldung vom Januar 2020 beilegte (Akte 10) aus, sie verlasse die\nFirma per 31. Januar 2020 ebenfalls. Die C____ GmbH beschäftige ab dem 1. Februar\n2020 keine Mitarbeitenden mehr. Der 13. Monatslohn sei in der angeführten Lohnsumme\n2019 berücksichtigt, obwohl sie diesen noch nicht erhalten habe. Diesbezüglich\nist jedoch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Konkursamt\nangab, die Löhne seien alle bezahlt worden, inklusive 13. Monatslöhne (vgl.\nAkte 15). Auch deckt sich die Lohnangabe O____ betreffend (2019: Fr. 81'000.--)\nmit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Akte 13:\nMonatslohn O____ Fr. 6'750.-- bis Dezember 2019). Es ist daher davon\nauszugehen, dass O____ im Jahr 2019 der Meldung entsprechend entlöhnt worden\nwar. Es gibt auch sonst keine Anhalte dafür, dass der Lohnumfang im Jahr 2019\ntiefer gewesen sein könnte als dies von der C____ GmbH Ende Januar 2020\ngemeldet worden war.\n3.4.\nFür die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. insb.\nE-Mail vom 26. August 2024, mit Beilage; Akten 12 und 13), die\nSchadenersatzforderung sei um ca. Fr. 13'000.-- tiefer, gibt es keinerlei Beleg.\nAuch in Bezug auf die Aussage gegenüber dem Konkursamt, er habe seinen letzten\nLohn im Oktober 2019 erhalten (vgl. S. 3 des Protokolls; Akte 15), gibt es\nkeine Belege, welche sie stützen könnten.\n"}