{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-9_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79861&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ea0405fb5bbdf83cbf8323d0beaac002"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:00:51", "Num": ["AH.2024.9", "SVG.2026.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:20", "Checksum": "d38385a6d310a9436f23b25b2526293a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatz\n\n2.2.\nFügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu\nersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine\njuristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle\nmit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere\nPersonen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art.\n52 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des\nObligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG).\n2.3.\n2.3.1. Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG\nerstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von\nGesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse\nzukommen (materielle Organe). Als formelle Organe gelten namentlich die\nGeschäftsführer einer GmbH (vgl. u.a. Marco Reichmuth,\nDie Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG,\nZürich/Basel/Genf 2008, Rz 205; siehe auch BGE 126 V 237, 239 E. 4. sowie\ndie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 95/04 vom 8. März\n2005 E. 5. und H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.3.1.). Diese haften –\nsofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der\ngesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen\nFunktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig\nauch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 212). Gemäss\nständiger Rechtsprechung ergibt sich auch der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters\neiner GmbH (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) ohne Weiteres aus der\nGesellschafterstellung an sich. Die massgebliche Entscheidungsbefugnis geht\n(zwingend) aus dem Gesetz selbst hervor (vgl. Art. 804 ff. OR; BGE 145 V 200,\n203 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2024 vom 26. Juni 2025 E. 6.1.).\n2.3.2. Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden\naufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu\neinem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und\nsomit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die\nAusgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe\nauch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz\n256). Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch der\nZeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der\nOrganstellung ist auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen.\nAllerdings ist der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges\nIndiz für das Ende der Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1 und\nUrteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.2; siehe auch Reichmuth, a.a.O., Rz 244). Das\nAusscheiden muss \"klar ausgewiesen\" sein (vgl. u.a. das Urteil des\nBundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.3).\n2.4.\nVorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Juni\n2009 im Handelsregister als Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der C____\nGmbH im Handelsregister eingetragen war und auch weiterhin im Handelsregister\nder C____ GmbH in Liquidation eingetragen ist (vgl. den Internet-Auszug aus dem\nHandelsregister des Kantons Basel-Stadt; Akte 1). Es kommt ihm somit formelle\nOrganstellung zu. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2020\nin einem 80%-Pensum als Projektleiter Service/Kundendienst der\nZweigniederlassung [...] tätig (vgl. Akte 6), vermag an seiner Organstellung im\nfraglichen Zeitraum (betr. Beitragsausstände ab Mai 2019 bis Dezember 2029) nichts\nzu ändern. Auch kann nicht von einem faktischen früheren Ausscheiden aus der\nGesellschaft ausgegangen werden. Ein solches müsste klar nachgewiesen zu sein\n(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.1.). Wie\ndiesbezüglich von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt wird, spricht\nder Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Konkursamt Basel-Stadt am 17. Juni\n2020 zu Protokoll gab, der Betrieb sei per Ende 2019 eingestellt worden und die\nSekretärin habe im Januar 2020 die letzten Arbeiten erledigt (vgl. S. 2 des\nProtokolls; Akte 15), gegen ein vorzeitiges tatsächliches Ausscheiden aus\ndem Unternehmen. Darüber hinaus ist – wie sich auch aus den nachstehenden\nAusführungen ergibt – auch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer ab\nNovember 2019 keinen Lohn mehr bezogen hat (vgl. dazu S. 2 des Protokolls; Akte\n15).\n2.5.\n2.5.1. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist,\ndass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht\nmehr erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu u.a. Reichmuth, a.a.O., Rz 329; siehe auch Urteil des\nBundesgerichts 9C_425/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.1.2.). Dies trifft namentlich\ndann zu, wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen\nArbeitgebers nicht mehr möglich ist (BGE 123 V 12, 15 E. 5b; Urteil des\nBundesgerichts 9C_425/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.1.2.).\n2.5.2. Der Schaden der Ausgleichskasse besteht in den Beitragsforderungen,\ndie wegen des Konkurses nicht mehr einbringlich sind (vgl. u.a. Urteil des\nBundesgerichts 9C_425/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.1.3.; vgl. auch Marc Hürzeler, in: Basler Kommentar, AHVG,\n2025, Rz 19 zu Art. 52 AHVG). Er entspricht dem Saldo des Beitragskontos,\nmithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber und den\nanzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth,\na.a.O., Rz 416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die\nBeiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung\n(EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge\ngemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie\n"}