{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-9_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79861&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ea0405fb5bbdf83cbf8323d0beaac002"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:00:51", "Num": ["AH.2024.9", "SVG.2026.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:20", "Checksum": "d38385a6d310a9436f23b25b2526293a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2024.9 (SVG.2026.132)\nRegeste:\nAHVG Schadenersatz\n\nII.\na) Am 30. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer\nBeschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt\nFolgendes: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 27. September 2024\naufzuheben und es sei der Beschwerdeführer von der Schadenersatzpflicht zu\nbefreien. (2.) Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 27. September 2024\naufzuheben und es sei der Schadenersatz entsprechend der von der C____ GmbH in\nLiquidation im Jahr 2019 tatsächlich ausgerichteten Löhne festzusetzen. (3.) Subeventualiter\nsei der Einspracheentscheid vom 27. September 2024 aufzuheben und es sei die\nAngelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4.) Die\nVorinstanz habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zuzüglich\nMehrwertsteuer) zu tragen. Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer folgende\nVerfahrensanträge: (1.) Es seien die Akten der Vorinstanz bezüglich der C____\nGmbH in Liquidation beizuziehen. (2.) Es seien die Akten des Konkursamtes\nBasel-Stadt bezüglich des Konkurses der C____ GmbH in Liquidation beizuziehen.\n(3.) Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten der Vorinstanz und des\nKonkursamtes Basel-Stadt zu gewähren und es sei ihm nach der Einsicht Frist zur\nStellungnahme zu gewähren.\nb) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2024 beantragt\ndie B____-Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung\nder Beschwerde.\nc) Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 beantragt der\nBeschwerdeführer Folgendes: (1.) Es seien die vollständigen Akten der\nVorinstanz bezüglich der C____ GmbH in Liquidation beizuziehen. (2.) Es seien\ndie Akten des Konkursamtes Basel-Stadt bezüglich des Konkurses der C____ GmbH\nin Liquidation beizuziehen. (3.) Es sei ihm die Frist zur Replik so lange\nabzunehmen, bis die vollständigen Akten der Vorinstanz und des Konkursamtes\nBasel-Stadt vorliegen, und anschliessend angemessen zu erstrecken.\nd) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Januar\n2025 wird der Beizug der Konkursakten der C____ GmbH in Liquidation angeordnet.\nGleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin gebeten, die vollständigen Akten der C____\nGmbH in Liquidation einzureichen. Dem Beschwerdeführer wird die Replikfrist\nabgenommen.\ne) Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 15. Januar\n2025 wird das Konkursamt Basel-Stadt darum ersucht, dem Gericht die Akten\nbezüglich der C____ GmbH in Liquidation vorübergehend zur Verfügung zu stellen.\nf) Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 macht die\nBeschwerdegegnerin geltend, dem Gericht lägen bereits sämtliche Akten vor.\ng) Am 16. Juni 2025 lässt das Konkursamt Basel-Stadt dem\nGericht einen Link zum Download der Konkursakten zukommen.\nh) Am 7. Juli 2025 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu\nden Konkursakten. Er beantragt die Anweisung des Konkursamtes Basel-Stadt, dem\nGericht detaillierte Bankauszüge der E____bank der C____ GmbH in Liquidation\nzur Verfügung zu stellen. Des Weiteren sei das Konkursamt anzuweisen, ihm\nsämtliche Geschäftsunterlagen der C____ GmbH in Liquidation zur Verfügung zu\nstellen. Dies betreffe namentlich: (a.) Arbeitsverträge der ehemaligen\nArbeitnehmenden (F____, G____, H____, I____, A____, J____, K____, L____, M____,\nN____ und O____; (b.) deren Kündigungen resp. Aufhebungsverträge und (c.) Lohnabrechnungen\nsowie (d.) die Lohnrekapitulation. Sollten sich diese Unterlagen ganz oder\nteilweise auf einer externen Speicherplatte befinden, seien auch die darauf\nbefindlichen Daten ihm zugänglich zu machen.\ni) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Juli\n2025 wird das Konkursamt Basel-Stadt gebeten, zu den Anträgen des\nBeschwerdeführers Stellung zu nehmen.\nj) Innert Frist lässt sich das Konkursamt nicht\nvernehmen.\nk) In der Folge wird der Schriftenwechsel geschlossen\nund der Fall zur Beratung angesetzt.\nIII.\nAm 14. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die\nKammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nAnschliessend wird über die Sache nochmals auf dem\nZirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 2. Juni 2026.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist\ngemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung\nmit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni\n2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen\nSozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in\nsachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)\nist für die Beschwerden das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in\nwelchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nach der hierzu ergangenen\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Schadenersatzverfahren gegen\njuristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die\njuristische Person ihren Sitz hat oder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte,\nund zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl.\nu.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010 und H 130/06\nvom 13. Februar 2007 E. 4.2. und 4.3., je mit Hinweisen). Da die C____\nGmbH ihren Sitz in Basel hatte, ist die örtliche Zuständigkeit\ndes Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt somit gegeben,\n1.2.\nDie Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen\nformellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie\neinzutreten.\n2.\n2.1.\nStreitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführer\neine Schadenersatzpflicht für der Beschwerdegegnerin geschuldete und nicht mehr\neinbringbare Beiträge (inklusive Einzugsspesen) in der Höhe von Fr. 28'409.35 trifft.\n"}