Argumentation der Beschwerdegegnerin daraus hinausliefe, dass unabhängig vom schlechten Gesundheitszustand aufgrund sehr schlechter Lungenfunktion niemals eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen sein könne (Beschwerde, Rz. 12). 4.9. Im Ergebnis ist ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht eine weitere Verschlechterung erfahren hat. Vor diesem Hintergrund kann die Nichteintretensverfügung nicht geschützt werden. Die Beschwerdegegnerin hat auf das Gesuch einzutreten und die Hilflosigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erneut und umfassend abzuklären. 5.