Zwar trifft es zu, dass weiterhin glücklicherweise kein Karzinomrezidiv vorliegt, dieses ist vorliegend aber auch nicht ausschlaggebend, da die schwere COPD im Vordergrund steht (vgl. auch BB 3, S. 1). Damit kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Rz. 4), Dr. med. D____ habe eine andere Einschätzung eines seit der letzten materiellen Verfügung vom 24. Mai 2023 nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustandes vorgenommen, nicht gefolgt werden kann. 4.8. Schliesslich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass bei einem stetigen Voranschreiten der Verschlechterung der Lungenfunktion ab einem gewissen Punkt eine Hilflosigkeit anerkannt werden muss, ansonsten die