Während das Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Januar 2024 in E. 4.1 festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend Sauerstoff erhalten habe und dies keine regelmässige Therapie sei (Replik, S. 2), ist beim Beschwerdeführer nun eine permanente Sauerstofftherapie notwendig (vgl. hierzu BB 3, S. 2; RB 4). Zwar trifft es zu, dass weiterhin glücklicherweise kein Karzinomrezidiv vorliegt, dieses ist vorliegend aber auch nicht ausschlaggebend, da die schwere COPD im Vordergrund steht (vgl. auch BB 3, S. 1).