4.7. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer aktuell nur noch in der Lage ist, sich mit dem Rollator und dies über eine Strecke von maximal 50m fortzubewegen. Spaziergänge sind ihm nicht mehr möglich. Während das Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Januar 2024 in E. 4.1 festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend Sauerstoff erhalten habe und dies keine regelmässige Therapie sei (Replik, S. 2), ist beim Beschwerdeführer nun eine permanente Sauerstofftherapie notwendig (vgl. hierzu BB 3, S. 2;