Den 6-Minuten-Gehtest vom 20. März 2023, welchen der Beschwerdeführer damals noch ohne Rollator absolvieren konnte, habe eine zurückgelegte Gehdistanz von 360 Meter gezeigt, was einer Leistung im Normbereich entsprochen habe (Bericht B____ vom 21.03.2023, IV-Akte 36, S. 2). Nun ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. D____ vom 28. April 2024, dass der Beschwerdeführer nur noch maximal 50 Meter gehen könne (IV-Akte 67, S. 3). Vom Wartezimmer bis in das Sprechzimmer durch den Gang sei der Beschwerdeführer langsam gegangen und sei einmal stehen, geblieben bei massiver Anstrengungsatemnot (a.a.O.). Ein Sechsminuten-Gehtest wäre heute nicht mehr durchführbar, sondern sogar bedrohlich.