4.5. 4.5.1. Weiter ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. D____ vom 26. August 2024, dass die Atemreserve des Beschwerdeführers nunmehr auf ein Minimum gesunken sei. Die in Ruhe bestehende respiratorische Insuffizienz nehme in Bewegung zu (Bericht Dr. med. D____, BB 3, S. 2). Weiter könne der Beschwerdeführer lediglich noch eine Gehstrecke mit Hilfe des Rollators von 50m zurücklegen. Den 6-Minuten-Gehtest vom 20. März 2023, welchen der Beschwerdeführer damals noch ohne Rollator absolvieren konnte, habe eine zurückgelegte Gehdistanz von 360 Meter gezeigt, was einer Leistung im Normbereich entsprochen habe (Bericht B____ vom 21.03.2023, IV-Akte 36, S. 2).