4.4. 4.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Bericht des B____ vom 15. Juni 2023, welcher im letzten Verfahren nicht berücksichtigt werden konnte, da er nicht in den massgebenden Beurteilungszeitraum fiel, nunmehr für das vorliegende Verfahren relevant ist. Gemäss diesem Bericht litt der Beschwerdeführer zunehmend unter Atemnot bei geringsten Anstrengungen wie Kleidung anlegen und hatte Rückenschmerzen beim Atmen (a.a.O.). Auch in Bezug auf die COPD hat sich die Situation beim Beschwerdeführer verschlechtert, wie mehrere Berichte belegen (Dr. med. D____ spricht von «schwerster COPD» und Dr. E____ von «ausgeprägter COPD»). Gemäss Bericht von Dr. med.