4.3. Auch wenn verschiedene eingereichte medizinische Unterlagen nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, ergeben sich bei einer Gesamtwürdigung der Aktenlage in verschiedener Hinsicht objektivierbare Anhaltspunkte für eine mögliche relevante gesundheitliche Verschlechterung, die insbesondere das selbständige An- und Auskleiden betreffen und bereits nach Erlass der letzten Verfügung vom 24. Mai 2023 ihren Anfang genommen haben. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.